Lohnsteuerklassenwahl - und was bedeutet das Faktorverfahren?

09.01.2023 |  Der Steuerratgeber - Kolumne im Wirtschaftsteil der Aachener Zeitung/Aachener Nachrichten

Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können die von ihrem Arbeitgeber einzuhaltenden Lohnsteuerabzüge weitgehend so gestalten, dass sie nahezu ihrer für das gesamte Jahr zu entrichtenden Einkommensteuer entsprechen; vorausgesetzt, sie beziehen keine weiteren steuerrelevanten Einnahmen oder Ausgaben. In eine von sechs Steuerklassen wird der Ehegatte oder Lebenspartner im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses eingereiht. Dabei ist die Steuerklasse neben der Zahl der Kinderfreibeträge, des Lohnsteuerfreibetrages und ggf. des Kirchensteuermerkmals eines der für das Lohnsteuerabzugsverfahren maßgebenden steuerlichen Merkmale.

 

Die Ehegatten oder Partner können zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV, IV/IV mit Faktor und III/V wählen. Je nach Steuerklasse fällt der Lohnsteuerabzug unterschiedlich hoch aus, wobei die Steuerklasse III zur niedrigsten und die Steuerklasse V, abgesehen von der Steuerklasse VI für Zweitarbeitsverhältnisse, zum höchsten Steuerabzug führt.

 

Die Kombination III/V ist dabei so konzipiert, dass die Lohnsteuerabzüge beider Ehegatten oder Lebenspartner ungefähr der zu erwartenden Jahreseinkommensteuer entsprechen, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner mit der Steuerklasse III circa 60 Prozent und der mit der Steuerklasse V circa 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielen. Ein abweichendes Verhältnis kann dazu führen, dass zu wenig Lohnsteuer abgeführt wird, so dass die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtend ist. Die Gefahr besteht bei der Kombination IV/IV nicht.

 

Aber was bedeutet „Steuerklasse IV mit Faktorverfahren“? Auf Grundlage der voraussichtlichen Arbeitseinkommen des laufenden Jahres ermittelt das Finanzamt die hierfür entstehende Jahreseinkommensteuer und den Faktor, der sich aus dem Verhältnis dieser Jahressteuer zur Summe der Abzugsbeträge nach Steuerklasse IV ergibt. Dieser mit drei Nachkommastellen ermittelte Faktor gilt für zwei Kalenderjahre als zusätzliches Lohnsteuerabzugsmerkmal und wird auf den jeweiligen Lohnsteuerabzug der Steuerklasse IV angewendet, der sich hierdurch mindert.

 

Hierzu ein Beispiel: Die auf das Jahr 2023 hochgerechnete Lohnsteuer des Ehegatten A beträgt 4.137 Euro, die des Ehegatten B 818 Euro, zusammen 4.955 Euro. Die voraussichtlich tatsächlich zu entrichtende Steuer beträgt bei Erstellung der Einkommensteuererklärung 4.796 Euro, der Faktor somit 0,967. Unter Anwendung der „Steuerklasse IV mit Faktor 0,967“ beträgt die Jahreslohnsteuer für den Ehegatten A somit (4.137 x 0,967 =) 4.000 Euro und für den Ehegatten B entsprechend 791 Euro. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist im Übrigen auch bei Wahl des Faktorverfahrens vorgeschrieben.

 

Das Bundesministeriums der Finanzen stellt auf www.bmf-steuerrechner.de ein Berechnungstool zur Ermittlung der Auswirkungen der Steuerklassenwahl und des Faktors zur Verfügung. Die Wahl der Steuerklasse kann mit dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ entweder elektronisch auf www.elster.de oder beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Wechsel zwischen den Steuerklassenkombinationen, auch mehrere innerhalb eines Jahres sind möglich.

 

Die steuerlichen Merkmale müssen monatlich vom Arbeitgeber abgerufen (ELStAM) und grundsätzlich der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezüge-Berechnung zugrunde gelegt werden. Eine Berichtigung solch fehlerhafter Daten muss der Arbeitnehmer selbst beim zuständigen Finanzamt beantragen. Die Meldebehörden der Gemeinden unterrichten zwar das Finanzamt regelmäßig über Änderungen; bestimmte Tatbestände, wie zum Beispiel die Trennung vom Ehegatten müssen dem Finanzamt jedoch eigenständig auf besonderem Vordruck angezeigt werden.

 

Bei allen diesen steuerlichen Überlegungen darf nicht verkannt werden, dass die Lohnsteuer nur eine Vorauszahlung auf die letztendlich zu zahlende Einkommensteuer ist. Auch die Wechselwirkung bei der Berechnung von Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder der Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit darf nie außer Acht gelassen werden.

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