Steuerfalle Kryptowährungen

07.08.2023 |  Der Steuerratgeber - Kolumne im Wirtschaftsteil der Aachener Zeitung/Aachener Nachrichten

 

Besitzer von Kryptowährungen sind sich oft nicht bewusst, dass sie auch ohne weiteres Zutun schnell in steuerpflichtige Sachverhalte hineinrutschen und im schlimmsten Fall eine nicht zu vernachlässigende Steuerstraftat begehen.

 

Dies muss vor allem vor dem Hintergrund gesehen werden, dass Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether etc. neuzeitlich entstanden, für Besitzer aber auch für den Gesetzgeber bzw. die Finanzverwaltung ein Novum bilden und die steuerliche Behandlung zuerst einmal in die bestehende Gesetzeslage eingeordnet werden musste. Aber warum?

 

Die Abwicklungen von den uns täglich bekannten Zahlungsflüssen zwischen Personen erfolgt weltweit über Zentralbankensysteme, die die Korrektheit des Geldübergangs sichern und garantieren. Kryptowährungen hingegen besitzen nicht den gesetzlichen Status einer Währung, werden aber dennoch als Tauschmittel von ihren Besitzern akzeptiert. Solche Currency- oder Payment-Token werden auf elektronischem Weg übertragen, gespeichert und gehandelt. Man kann sich bildlich vorstellen, dass in den Tiefen des Internets eine Menge anonymer “Zeugen“ die Übertagung dieser virtuell erzeugten und von den Besitzern anerkannten Währungen durch komplexe Rechenoperationen überwachen und bestätigen. Diese Vorgänge werden alle in einer riesigen Datenbank (Blockchain) protokolliert, die nach ihrer Überprüfung immer wieder automatisch geschlossen und in neue übergeleitet werden. In der Regel werden Kryptowährungen auf speziellen privaten Handelsplattformen (Börsen) – typischerweise online - gehandelt, die man „Exchange“ nennt und verfügen über jederzeit abrufbare zeitaktuelle Kurse, mit denen sie bewertet werden können.

 

Anfang dieses Jahres nun haben die höchsten deutschen Finanzrichter entschieden, dass Kryptowährungen zwar kein elektronisches Geld aber durchaus ein taugliches Zahlungsmittel darstellen. Currency- oder Payment-Token gehörten – im steuerlichen Jargon gesprochen -  zu den „anderen Wirtschaftsgütern“, die, sofern sie nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden, den Vorschriften von „privaten Veräußerungsgeschäften“ unterliegen. Hiernach unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung, also die Differenz zwischen Verkaufs- und Anschaffungspreis, der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Zu beachten ist, dass ein Tausch eines Kryptowertes in einen anderen als ein Verkauf des einen und als Erwerb des anderen angesehen wird. Auch eine Bezahlung mit Kryptowerten stellt eine Veräußerung dar.

 

Aber muss ich etwas tun, wenn ich bisher wirklich nur Kryptowerte gekauft habe?

Sofern es sich hierbei lediglich um solche ohne weitere Funktion handelt, also mit ihnen auch keine sonstigen Gewinne erzielt werden, ist die eindeutige Antwort „nein“. Der ausschließliche Besitz von Kryptowerten führt zu keinem Steuertatbestand.

 

Vorsicht ist geboten

 

Aber Vorsicht ist geboten, wenn man eine Handelsplattform gewählt hat, die selbständig agiert, also beispielsweise selbständig Kryptowerte in andere tauscht oder Kryptowerte erwirbt, die Erträge erzielen. In diesen Fällen ist der Gewinn nicht automatisch die Differenz zwischen dem Betrag, der in dieses Portal hineingesteckt wurde und dem, der wieder zurückfließt. Hier muss man sich jeden einzelnen Wert anschauen und beispielsweise überprüfen, ob der Wert nicht innerhalb eines Jahres verkauft beziehungsweise getauscht wurde. Verluste aus Vorgängen außerhalb eines Jahres sind steuerlich nicht relevant und können mit den vorgenannten Gewinnen nicht verrechnet werden.

 

Es ist dringend anzuraten, Nachweise über jede Transaktion aufzubewahren. Dies kann durch Dokumentationen, Übersichten oder Screenshots erfolgen. Auch Reportingtools oder Blockexplorer können hier weiterhelfen. Vorsicht aber, wer sich vollständig auf solche Hilfen verlässt, weil einige Kryptowährungen diesbezüglich nicht transparent sind.

 

 

Die Finanzverwaltung ergreift bei den Betreibern von Kryptohandelspalttformen zunehmend die Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen. Nach neuen europäischen Vorschriften aus Mai dieses Jahres sind Krypto-Dienstleister verpflichtet, bestimmte Angaben über Auftraggeber und Begünstigte der von ihnen durchgeführten Transfers von Kryptowerten zu erheben und zugänglich zu machen. So soll die Rückverfolgbarkeit von Kryptowertetransfers sichergestellt werden.

Download
Kolumne 07_08_2023.JPG
JPG Bild 284.9 KB